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wichtigen Begriffen und unsere Kontaktinformationen.
Häufig gestellte Fragen
Wie erreiche ich die Ausgleichskasse Migros am besten?
Sie können uns telefonisch unter 044 276 47 77, per E-Mail an info@akmigros.ch oder über das Kundenportal erreichen.
Was muss ich tun, wenn ich meinen Versicherungsausweis verloren habe?
Sie müssen nichts unternehmen, weil der Besitz eines Versicherungsausweises nicht notwendig ist. Der Verlust des Versicherungsausweises hat keinen Einfluss auf Ihre Ansprüche gegenüber der AHV. So müssen Sie diesen zum Beispiel nicht vorlegen, um Ihre Rente zu erhalten. Ihre AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Wie können Sie erfahren, ob Ihr Arbeitgeber für Sie Beiträge abgerechnet hat?
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Arbeitgeber die von Ihrem Lohn abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat oder ob Ihre Beitragsdauer lückenlos ist, können Sie bei den Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, also bei allen Ausgleichskassen, die je für Sie zuständig waren, einen Kontoauszug verlangen. Sie können auch bei einer einzigen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für Sie geführten Individuellen Konten verlangen.
Falls im Kontoauszug Angaben über bisherige Arbeitsverhältnisse fehlen, dann stellen Sie der AHV-Ausgleichskasse Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen zu und beantragen eine Überprüfung. Beachten Sie, dass in der Kontenübersicht noch keine Einkommen des laufenden Jahres enthalten sind, da die Arbeitgebenden die gesamten Lohndeklarationen erst im Folgejahr der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden müssen.
Wann gelte ich in der AHV als nichterwerbstätig?
Als Nichterwerbstätige betrachtet die AHV alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Das können z.B. vorzeitig Pensionierte sein, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete oder Hausfrauen und Hausmänner.
Auch wenn Sie teilzeiterwerbstätig sind, bezahlen Sie in der AHV unter Umständen Beiträge wie Nichterwerbstätige: Bei Versicherten, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, wird eine Vergleichsrechnung gemacht. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gelten Sie, wenn Sie weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Machen Ihre Beiträge aus der nicht dauernd voll ausgeübten Erwerbstätigkeit einschliesslich Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge aus, die Sie als nichterwerbstätige Person entrichten müssten, so bezahlen Sie Beiträge wie Nichterwerbstätige. In einem solchen Fall können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Wie genau ist eine Rentenvorausberechnung?
Sie können mittels Rentenvorausberechnung Ihre voraussichtliche Rentenhöhe ermitteln. Für die Vorausberechnung sind Ihre gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das geltende Recht massgebend. Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies Ihren Rentenanspruch und die Höhe Ihrer Rente wesentlich beeinflussen. Je näher das Referenzalter zum Zeitpunkt der Rentenvorausberechnung ist, umso aussagekräftiger ist die Vorausberechnung.
Wer kann Familienzulagen beziehen?
Es können Familienzulagen beziehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft:
Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar. - Nichterwerbstätige:
Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen. - Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind:
Ihre Anspruch ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gesondert geregelt. Es gibt sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen. - Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft:
Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbstständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt.
Wie wird meine AHV-Altersrente berechnet?
Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:
- Die "anrechenbaren Beitragsjahre" und
- das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen".
Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..
Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.
Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
- dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften
- dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften
.
Wie wird das Frauenrentenalter erhöht?
er Begriff «Rentenalter» wird ersetzt mit dem Begriff «Referenzalter». Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Wenn die Reform, wie aktuell geplant, im Jahr 2024 in Kraft gesetzt werden kann, bedeutet dies, dass die Frauen mit Jahrgang 1960, die im Jahr 2024 64-jährig werden, nicht von der Erhöhung des Referenzalters betroffen sind. Anschliessend steigt das Referenzalter der Frauen wie folgt:
|
Im Jahr |
Referenzalter der Frauen : |
Betrifft die Frauen mit Jahrgang |
|
2024 |
64 Jahre (keine Erhöhung) |
1960 |
|
2025 |
64 Jahre + 3 Monate |
1961 |
|
2026 |
64 Jahre + 6 Monate |
1962 |
|
2027 |
64 Jahre + 9 Monate |
1963 |
|
2028 |
65 Jahre |
1964 |
Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Dies gilt ebenfalls für das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge.
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