AHV-Beiträge einzahlen nach Aufgabe der Erwerbsarbeit
Für wen
Wenn Sie vor dem Referenzalter Ihre Erwerbsarbeit aufgeben oder nur noch in einem kleinen Pensum arbeiten, müssen Sie trotzdem bis zum Referenzalter AHV-Beiträge einzahlen. Die Nichterwerbstätigenbeiträge sind obligatorisch, auch für Witwer und Witwen sowie für Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten.
Ansprechpartner
Die Ausgleichskasse steht für Fragen gerne zur Verfügung.
Schon mal vorab...
Wann bin ich befreit?
Sie müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet.
Wer meldet mich als Nichterwerbstätige/r bei der Ausgleichskasse an?
Sie müssen sich selber um die Beitragspflicht kümmern und sich selbst anmelden. Weder der letzte Arbeitgeber noch die Ausgleichskasse können wissen, wer nicht erwerbstätig ist. Machen Sie die Anmeldung unbedingt, damit sie später keine Lücken in der AHV haben oder die Beiträge der letzten Jahre mit Zinsen nachzahlen müssen.
Wie hoch sind die geschuldeten Beiträge?
Die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige bemessen sich nach Ihrem Vermögen und (Renten-)Einkommen. Mit unserem Rechner können Sie die Höhe abschätzen.
Online-Rechner AHV-BeiträgeKundenportal Login bestellen
Am einfachsten ist es, wenn Sie Ihre Anmeldung als Nichterwerbstätiger samt den notwendigen Beilagen über unser Kundenportal einreichen. Für die Einrichtung des Kundenportales müssen Sie lediglich einen Anmeldecode bei uns bestellen. Sie erhalten ihn per Post und können danach den Account eröffnen.
Im Kundenportal finden Sie alle wesentlichen Unterlagen zu den Sie und uns betreffenden Geschäftsfällen und können weitere Dienstleistungen anmelden.
Anmeldecode bestellenSo gehen Sie vor
Prüfen der Beitragspflicht
Wenn Sie selber keine Erwerbsarbeit mehr ausüben, aber Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner weiterhin erwerbstätig ist, müssen Sie gar nichts unternehmen.
Anmeldung ausfüllen
Als Beitragspflichtige oder Beitragspflichtiger melden Sie sich nach der Aufgabe der Erwerbsarbeit bei der Ausgleichskasse Ihres letzten Arbeitgebers an. Bestellen Sie das Anmeldeformular via Telefon, Email oder über eine Nachricht im Kundenportal bei uns.
Änderungen melden
Melden Sie uns grössere Veränderungen (z.B. beträchtlicher Vermögenszuwachs) im Zeitverlauf.
Vierteljährliche Akontozahlungen
Die Rechnungsstellung für die Beiträge erfolgt vierteljährlich mit Akontozahlungen.
Schlussabrechnung
Die Steuerbehörden melden uns nach erfolgter Steuerveranlagung jeweils Ihr Renteneinkommen und das effektive Vermögen per 31.12. Danach machen wir die Schlussabrechnung.
Wissenswertes rund um die Nichterwerbstätigenbeiträge
Wer gilt als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger im Sinne der AHV:
Als Nichterwerbstätige gelten zum Beispiel:
- Frühpensionierte
- nicht erwerbstätige Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/Partner von Pensionierten
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeld
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
- Verwitwete
Unter Umständen auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind:
- Arbeitnehmende mit einem tiefen Bruttoeinkommen
- Arbeitnehmende, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
- Arbeitnehmende mit einem Pensum unter 50 Prozent
Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe sowie Studierende bezahlen den Mindestbeitrag. Bei allen anderen Nichterwerbstätigen hängt die Beitragshöhe vom Vermögen und dem Renteneinkommen (z.B. Rente der Pensionskasse) ab. Sie können weder auf eigenen Wunsch nur das Minimum einzahlen, damit Sie keine Lücken haben, noch freiwillig mehr einzahlen, um die spätere Rente zu erhöhen.
Formulare, Online-Rechner und Merkblätter
Häufig gestellte Fragen
Wie erreiche ich die Ausgleichskasse Migros am besten?
Sie können uns telefonisch unter 044 276 47 77, per E-Mail an info@akmigros.ch oder über das Kundenportal erreichen.
Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?
Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.
Auf IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) vom Taggeld ab und überweisen sie zusammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung haben Sie während der Bezugszeit von IV-Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.
Wann gelte ich in der AHV als nichterwerbstätig?
Als Nichterwerbstätige betrachtet die AHV alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Das können z.B. vorzeitig Pensionierte sein, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete oder Hausfrauen und Hausmänner.
Auch wenn Sie teilzeiterwerbstätig sind, bezahlen Sie in der AHV unter Umständen Beiträge wie Nichterwerbstätige: Bei Versicherten, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, wird eine Vergleichsrechnung gemacht. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gelten Sie, wenn Sie weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Machen Ihre Beiträge aus der nicht dauernd voll ausgeübten Erwerbstätigkeit einschliesslich Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge aus, die Sie als nichterwerbstätige Person entrichten müssten, so bezahlen Sie Beiträge wie Nichterwerbstätige. In einem solchen Fall können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Wie bezahle ich meine Nichterwerbstätigenbeiträge?
Im laufenden Jahr zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihr mutmassliches Vermögen per Ende Jahr und Ihr voraussichtliches Renteneinkommen berechnet. Nach Eingang der Steuermeldung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung beziehe?
Zahlt der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit den Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten. Handelt es sich indessen um Versicherungsleistungen, namentlich um Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, dann sind diese beitragsfrei. Achtung: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. Bei einem lange dauernden Bezug von Versicherungsleistungen (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Um das zu vermeiden, müssen Sie in einem solchen Fall unter Umständen Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten. Gegebenenfalls, aber auch im Zweifelsfall, melden Sie sich bitte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes.
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Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter