Altersrente anmelden

Die Altersrente erhalten Sie ab dem Referenzalter. Sie können sie aber auch vorbeziehen, aufschieben oder eine Teilrente beziehen.

Meine Anliegen

Pensionierung & Rente

Altersrente anmelden

Für wen

Künftige Altersrentner/innen

Ansprechpartner

Die Abteilung Leistungen AHV/IV der Ausgleichskasse Migros steht für Ihre Fragen zur Verfügung.

044 276 47 77
info@akmigros.ch

 

So gehen Sie vor

1

Zuständigkeit prüfen

Grundsätzlich reichen Sie die Anmeldung bei jener Ausgleichskasse ein, bei der Sie zuletzt Beiträge einbezahlt haben.

2

Bezieht Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin eine Rente?

Bezieht Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin bereits eine Rente der AHV oder IV? Dann ist die Ausgleichskasse zuständig, welche diese Rente ausbezahlt.

3

Flexibler Rentenbezug

Sie können Ihre Rente zwischen 63 und 70 Jahren flexibel beziehen.

4

Altersrente anmelden

Sie müssen Ihre Altersrente auf jeden Fall anmelden, am besten 4-6 Monate im Voraus. 

Kundenportal Login bestellen

Möchten Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Dokumente und auf die jährlichen Steuerbescheinigungen haben und uns Unterlagen online einreichen, richten Sie ein Login für unser Kundenportal ein. Dazu müssen Sie lediglich einen Anmeldecode bei uns bestellen. Sie erhalten ihn per Post und können danach den Account eröffnen.

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Schon mal vorab...

Wann wird meine AHV-Rente ausbezahlt?

Ihr Anspruch auf eine AHV-Rente besteht ab dem Monat, welcher dem Erreichen Ihres Referenzalters folgt. Ihre Rente wird von uns grundsätzlich am 1. Werktag des Monats auf Ihr Post- oder Bankkonto ausbezahlt.

Hilfsmittel und Hilflosenentschädigungen

Für Fragen zu Hilfsmitteln zur AHV (z.B. Hörgeräte) oder Hilflosenentschädigungen, wenden Sie sich direkt an die kantonale IV-Stelle.

Wie hoch wird meine künftige Rente?

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihre künftige Rente ausfällt, beantragen Sie eine Rentenvorausberechnung oder machen selber eine Schätzung mit dem nachfolgenden Tool:

 

Online Rentenschätzung

 

 

Wissenswertes zur Altersrente

Anspruch

Anspruch auf eine Altersrente haben Sie ab dem Referenzalter.

Bis Ende 2024 lag das Referenzalter bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Seit 1. Januar 2025 steigt das Referenzalter für Frauen schrittweise auf 65 Jahre.

Der Anspruch auf eine AHV-Rente beginnt am ersten Tag des Folgemonats, an dem Sie das Referenzalter erreichen. Auf Wunsch können Sie Ihre Altersrente vorbeziehen, aufschieben oder eine Teilrente beziehen.

Leistung

Die Höhe der Altersrente hängt von den Beitragsjahren und dem Erwerbseinkommen ab.

Wir berechnen die verbindliche Höhe Ihrer Altersrente kurz bevor Sie in Rente gehen. Erst dann kennen wir die massgebenden persönlichen Faktoren.

  • Beitragsjahre
  • Erwerbseinkommen
  • Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Leben Sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Mit der Onlineschätzung erhalten Sie eine Schätzung Ihrer zukünftigen Rente. Oder Sie lassen bei uns eine Rentenvorausberechnung machen. Stellen Sie uns dazu einen Antrag auf Rentenvorausberechnung.

Flexibler Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren

Beziehen Sie die Rente bereits vor dem Referenzalter, erhalten Sie eine gekürzte Rente. Beziehen Sie die Rente später als bei Erreichen des Referenzalters, erhalten Sie einen Zuschlag. Sie können auch einen Teil der Rente früher beziehen und den Rest später.

Mit dem Online-Rechner ESCAL erhalten Sie eine Schätzung Ihrer zukünftigen Rente. Oder Sie lassen bei uns eine Rentenvorausberechnung machen. Stellen Sie uns dazu einen Antrag auf Rentenvorausberechnung.

Altersrente vorbeziehen

Auf Wunsch können Sie bereits ab 63 Jahren einen Teil oder die ganze Altersrente vorbeziehen. Bei einem Teilvorbezug können Sie mindestens 20 und höchstens 80 Prozent der Altersrente vorbeziehen. Bei einem Vorbezug kürzen wir Ihre Rente. Der Kürzungssatz bis zum Erreichen des Referenzalters hängt davon ab, wie viele Jahre und Monate Sie die Rente vorbeziehen. Bei einem Teilvorbezug kürzen wir Ihnen nur den vorbezogenen Teil der Rente. Bei einem Vorbezug haben Sie keinen Anspruch auf Kinderrente.

Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) können die Altersrente bereits ab 62 Jahren beziehen.

Altersrente aufschieben

Auf Wunsch können Sie einen Teil oder die ganze Altersrente später beziehen. Bei einem Teilaufschub können Sie mindestens 20 und höchstens 80 Prozent der Altersrente aufschieben. Sie können die Rente mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre aufschieben. Bei einem Aufschub erhalten Sie lebenslang eine erhöhte Rente. Der Erhöhungssatz hängt davon ab, um wie viele Jahre Sie die Rente aufschieben.

13. Altersrente

Ab 2026 bezahlen wir jährlich im Dezember eine zusätzliche Monatsrente aus.

  • Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel Ihrer jährlichen Altersrente.
  • Kinder- und Zusatzrenten sowie spezielle Zuschläge (z.B. für Frauen der Übergangsgeneration AHV21) berücksichtigen wir nicht.
  • Wir berechnen die 13. Altersrente erst im Dezember, weil sich die Rente im Laufe das Jahres noch ändern kann.
  • Sie erhalten die 13. Altersrente automatisch, wenn Sie im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben. Wir zahlen sie zusammen mit der Dezember-Rente aus.

Hinterlassenenrenten (für Witwen, Witwer und Waisen) und IV-Renten bezahlen wir weiterhin zwölf Mal pro Jahr aus.

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind Zuschläge, die wir bei der Rentenberechnung berücksichtigen. Für jedes Jahr, in dem Sie Kinder unter 16 Jahren betreuen, rechnen wir Ihnen automatisch Erziehungsgutschriften an. Betreuungsgutschriften erhalten Sie, wenn Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen. Beantragen Sie diese jährlich mit dem entsprechenden Formular bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.

Kinderrenten

Haben Sie Kinder unter 18 Jahren oder Kinder in Ausbildung bis längstens 25 Jahre, erhalten Sie zusätzlich zur Altersrente für jedes Kind eine Kinderrente. Die Höhe der Kinderrente beträgt 40 Prozent Ihrer Altersrente.

Einkommensteilung

Bevor wir die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festlegen können, teilen wir die während der Ehe erzielten Einkommen je zur Hälfte auf beide Eheleute auf. Diese Einkommensteilung nennt man Splitting.

Wir empfehlen Ihnen, nach einer Scheidung eine Einkommensteilung zu beantragen.

Hilflosentschädigung

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben Sie, wenn Sie im Alltag dauernd auf Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Zudem müssen Sie

  • eine ganze Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen,
  • Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,
  • seit mindestens einem halben Jahr in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sein.

Wir unterscheiden drei Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer. Wie hoch die monatliche Hilflosenentschädigung ist, hängt davon ab, wieviel Hilfe Sie benötigen für:

  • An- oder Auskleiden
  • Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Toilettengang
  • Fortbewegung und Kontakt mit der Umwelt
Für eine Hilflosenentschädigung müssen Sie sich bei der IV-Stelle Ihres Wohnortes anmelden.

Hilfsmittel der AHV

Wenn Sie eine Altersrente beziehen, erhalten Sie einen Kostenbeitrag an Hörgeräte und andere Hilfsmittel wie Perücken, orthopädische Schuhe, Lupenbrillen etc.

Falls Sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, können Sie sich auch an die Pro Senectute wenden. Sie kann ergänzende Beiträge sprechen oder Hilfsmittel leihweise abgeben.

Reichen Sie die Anmeldung für Hilfsmittel bei der IV-Stelle Ihres Wohnortes ein. 

Ergänzungsleistungen

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV prüfen zu lassen.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates. 

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Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Ausgleichskasse Migros am besten?

Sie können uns telefonisch unter 044 276 47 77, per E-Mail an info@akmigros.ch oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite erreichen.

Wie wird meine AHV-Altersrente berechnet?

Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:

  • Die "anrechenbaren Beitragsjahre" und
  • das "massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen".

Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..

Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.

Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften
  • dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften

.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Anspruch auf eine AHV-Altersrente zu haben?

Sie müssen während mindestens einem ganzen Jahr Beiträge an die AHV entrichtet haben.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn:

  • Sie insgesamt ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben oder wenn
  • Ihr erwerbstätiger Ehegatte während eines Jahres mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder wenn
  • Ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Warum erhalte ich und meine Ehefrau / mein Ehemann keine maximale Vollrente, obwohl wir beide eine vollständige Beitragsdauer haben? (Plafonierung)

Bei verheirateten Personen darf die Summe der beiden Einzelrenten höchstens 150 % der Maximalrente der entsprechenden Skala betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Wenn Sie beide eine volle Beitragsdauer haben (Skala 44), ist die Summe Ihrer beiden Renten auf 3'780 Franken (150% von 2'520 Franken, Betrag der maximalen Rente der Skala 44) plafoniert. 

Wie wird das Frauenrentenalter erhöht?

Der Begriff «Rentenalter» wird ersetzt mit dem Begriff «Referenzalter». Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Wenn die Reform, wie aktuell geplant, im Jahr 2024 in Kraft gesetzt werden kann, bedeutet dies, dass die Frauen mit Jahrgang 1960, die im Jahr 2024 64-jährig werden, nicht von der Erhöhung des Referenzalters betroffen sind. Anschliessend steigt das Referenzalter der Frauen wie folgt:

Im Jahr

Referenzalter der Frauen

Betrifft die Frauen mit Jahrgang

2024

64 Jahre (keine Erhöhung)

1960

2025

64 Jahre + 3 Monate

1961

2026

64 Jahre + 6 Monate

1962

2027

64 Jahre + 9 Monate

1963

2028

65 Jahre

1964

Ab 2028 gilt dann für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Dies gilt ebenfalls für das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge.

Was versteht man unter dem Rentenzuschlag?

Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der monatlich zusätzlich zur AHV-Rente ausbezahlt wird, und zwar lebenslänglich. Er hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen, vom Geburtsjahr und von der Beitragsdauer ab. Anrecht auf den Rentenzuschlag haben nur Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente erst ab dem Referenzalter beziehen.

  • Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt.
  • Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt. 
  • Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.
  • Der Rentenzuschlag wird nicht wie die AHV-Rente periodisch der Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Der einmal festgelegte Rentenzuschlag wird bis ans Lebensende nicht mehr angepasst.

Was sind die Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangsgeneration?

Um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen der Übergangsgeneration abzufedern, sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen:

  1. Für Frauen, die ihre Altersrente ab Referenzalter beziehen: Ein lebenslanger Zuschlag auf der AHV-Rente, oder
  2. Für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen: Tiefere Kürzungssätze.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?

Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.

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