Ergänzungsleistungen beantragen
Für wen
Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder einer IV-Leistung
Ansprechpartner
Ansprechpartner für Ergänzungsleistungen ist die zuständige kantonale Stelle - in der Regel die kantonale Ausgleichskasse.
So gehen Sie vor
Schätzen Sie ab, ob Sie einen Anspruch auf EL haben
Machen Sie eine provisorische Berechnung. Wenn diese zeigt, dass die Ausgaben die Einnahmen ganz oder fast übertreffen, sollten Sie eine Anmeldung machen.
Lassen Sie sich bei der Anmeldung helfen
Die Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes oder die Pro Senectute helfen Ihnen gerne bei der Anmeldung.
Reichen Sie die Anmeldung ein
Schon mal vorab...
Ergänzungsleistungen gehören zur AHV und IV
Ergänzungsleistungen sind eine zusätzliche Versicherungsleistung zur AHV oder IV, keine Sozialhilfe. Wenn Sie Leistungen der AHV oder IV beziehen und in bescheidenen Verhältnissen leben, sichern Ergänzungsleistungen Ihnen ein angemessenes Mindesteinkommen.
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenversicherung.
Zögern Sie nicht mit der Anmeldung, denn Ergänzungsleistungen werden nicht rückwirkend ausbezahlt.
Welche EL-Stelle ist für mich zuständig?
Die zuständige EL-Stelle ist in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons angegliedert. Die entsprechende Adresse finden Sie unter: Kantonale Stellen für EL
Wissenswertes rund um die Ergänzungsleistungen
Anspruch
- Sie beziehen eine Rente der AHV oder IV, Hilflosenentschädigung oder IV-Taggeld und
- haben nicht mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) oder 50'000 Franken (Kinder) Vermögen und
- haben Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz und
- sind Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates oder leben als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
Mit dem Online-Rechner für Ergänzungsleistungen können Sie prüfen, ob eine Anmeldung für Sie sinnvoll ist.
Leistung
Die Höhe der monatlichen Leistungen ist abhängig von Ihrer wirtschaftlichen Situation und Ihren persönlichen Verhältnissen. Wir unterscheiden dabei zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die im Heim wohnen.
Bei der Berechnung werden die anerkannten Ausgaben Ihren Einnahmen gegenüber gestellt Die Differenz entspricht Ihrem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Zusätzlich zu den monatlichen Ergänzungsleistungen werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, die ärztlich verordnet und in der Schweiz entstanden sind.
Onlinerechner und Merkblätter
Häufig gestellte Fragen
Wer kann mir weitere Auskünfte erteilen und wo kann ich mich für den Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmelden?
Für Auskünfte stehen Ihnen die EL-Stellen zur Verfügung. Die zuständige EL-Stelle ist in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons angegliedert. Die entsprechende Adresse finden Sie unter: Kantonale Stellen für EL (ahv-iv.ch)
Sie können Ihren Anspruch auf EL bei der zuständigen EL-Stelle geltend machen. Dort können Sie auch die amtlichen Formulare für die Anmeldung beziehen.
Muss ich Ergänzungsleistungen (EL) zurückzahlen?
Bei der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ist zwischen unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu unterscheiden:
Sollte im Nachhinein herausstellen, dass Sie als EL-beziehende Person zum Beispiel mehr Vermögen hatten, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben war, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden (sogenannte unrechtmässig bezogene EL). Die Grundlage für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit haben Sie über mehr Geld verfügt, als in der EL-Berechnung berücksichtigt wurde.
Nach dem Tod einer EL-beziehenden Person müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogenen EL (jährliche EL und Behinderungs- und Krankheitskosten) aus dem Nachlass zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, welcher 40'000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Vermögen im Zeitpunkt des Todesfalls. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden. Fällt der Nachlass tiefer aus, entfällt eine Rückerstattungspflicht.
Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. In diesem Fall ist der Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten massgebend.
Welche Beträge werden für Krankheits- und Behinderungskosten zusätzlich vergütet?
- Zahnbehandlungskosten:
Sie werden rückvergütet, wenn es sich um eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung handelt. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahnbehandlungskosten einen vom Kanton festgelegten Betrag überschreiten, so muss der EL-Stelle vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden.
Wurde eine Zahnbehandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, kann höchstens der vom Kanton festgelegte Betrag vergütet werden. - Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause:
Unter die Entschädigung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause fallen Kosten für die Haushilfe einer anerkannten Spitex-Organisation. Die Übernahme dieser Kosten soll das Verbleiben zu Hause fördern. - Kosten für Bade- und Erholungskuren:
Die Kosten für Erholungskuren im Heim, Spital oder Heilbad werden nur berücksichtigt, wenn die Erholungskur ärztlich verordnet ist. Die Kantone regeln die Einzelheiten. - Mehrkosten für lebensnotwendige Diät:
Die Kantone regeln, welche Diätkosten vergütet werden. - Transportkosten:
Ungedeckte Transportkosten werden rückerstattet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. Auch Transportkosten bis zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort werden vergütet. - gewisse Hilfsmittel
- Kostenbeteiligung der Krankenkassen:
Im Allgemeinen besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Jeder EL-beziehenden Person kann jährlich höchstens eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'000.-- vergütet werden.
Die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten muss innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Diese Kosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall, Haftpflicht oder IV usw.) gedeckt sind.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.