Gleichzeitig in mehreren Staaten arbeiten

Wenn Ihre Mitarbeitenden regelmässig in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig sind, übernimmt der Wohnsitzstaat die Koordination. In der Regel gelten die Rechtsvorschriften nur eines Staates. Die zuständige Sozialversicherung stellt eine Entsendungsbescheinigung (Bescheinigung A1) aus. Diese legt fest, welche Rechtsvorschriften angewendet werden.

Meine Anliegen

Erwerbsleben & Beiträge

Gleichzeitig in mehreren Staaten arbeiten

Für wen

Arbeitgeber, deren Mitarbeitende gleichzeitig in mehreren Staaten arbeiten (Mehrfachtätigkeit)

Ansprechpartner

Ausgleichskasse Migros

044 276 47 77
info@akmigros.ch

So gehen Sie als Arbeitgeber bei einer Mehrfachtätigkeit vor

1

Voraussetzung prüfen

Ihre Mitarbeitenden arbeiten parallel in mehreren Ländern für einen oder mehrere Arbeitgeber.

2

Anmeldung in ALPS

Die Abwicklung der Sozialversicherungen von international tätigen Mitarbeitenden erfolgt via die Webapplikation ALPS. Melden Sie sich in ALPS via Connect an.

3

Antrag einreichen

Füllen Sie in ALPS den Antrag für eine Mehrfachtätigkeit aus und reichen Sie in der Ausgleichskasse zur Weiterbearbeitung und zur Festlegung der Unterstellung ein.

4

Falls nötig: Rechnen Sie im Ausland ab.

Falls Ihre Mitarbeitenden im Ausland unterstellt sind: Rechnen Sie die Sozialversicherungen mit der zuständigen Stelle im Ausland ab.

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Ausgleichskasse Migros am besten?

Sie können uns telefonisch unter 044 276 47 77, per E-Mail an info@akmigros.ch oder über das Kundenportal erreichen.

Wann sollte das Formular A1 beantragt werden?

In Situationen vorübergehender Entsendung oder bei Tätigkeiten, die gewöhnliche in mehreren Ländern ausgeführt werden, sollte der Antrag grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Ein A1-Formular kann jedoch auch nach Beginn der Tätigkeit angefordert und somit rückwirkend ausgestellt werden, da es nur deklaratorischen Charakter hat. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gilt das schweizerische Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Ausreise ins Ausland, auch wenn das Formular A1 noch nicht ausgestellt wurde.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?

Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.

Jetzt anrufen